Gm. § 204 (ehem. § 178 f) Versicherungsvertragsgesetz (VVG) kann bei bestehendem Versicherungsverhältnis der Versicherungsnehmer vom Versicherer verlangen, dass dieser Anträge auf Wechsel in andere Tarife mit gleichartigem Versicherungsschutz unter Anrechnung der aus dem Vertrag erworbenen Rechte und der Alterungsrückstellung annimmt.
Diese Klausel aus dem Versicherungsvertragsgesetz ermöglicht es seit 1994 den Kunden einer privaten Krankenversicherung, innerhalb ihrer Versicherung, in jeden anderen Tarif desselben Unternehmens zu wechseln. Bestehende Rechte, angesparte Altersrückstellung usw. bleiben erhalten, anders, als wenn der Versicherte zu einem anderen Versicherungsunternehmen wechseln würde.
Diese Regelung ist insbesondere für Versicherte interessant, die zu mittlerweile "veralteten" Tarifen versichert sind, die zum Beispiel vom jeweiligen Versicherer auf dem Markt gar nicht mehr angeboten werden. Diese Versicherten können bei ihrer Versicherung einen Wechsel in einen günstigeren Tarif durchsetzen, auch wenn viele Versicherer dies abzulehnen versuchen.
Wer seinen Tarif beim selben Versicherer wechselt, kann unter Umständen auf diesem Wege viel Geld sparen. Insbesondere ist diese Variante voraussichtlich sinnvoller als der Wechsel in den sogenannten Basistarif, den die privaten Krankenversicherungen nach der Gesundheitsreform anbieten müssen. Dieser Basistarif wird zwar in etwa soviel kosten wie die gesetzliche Krankenversicherung und soll auch in etwa soviel bieten wie die gesetzlichen Kassen, inhaltlich ist dies aber noch nicht genau geklärt.
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