Die neue Abgeltungssteuer ab 01.01.2009

Ab 2009 wird die Besteuerung der Erträge aus Kapitalanlagen neu geregelt. Kapitalerträge werden dann mit einem einheitlichen Steuersatz von 25 Prozent Abgeltungsteuer besteuert. Diesem abgesenkten Steuersatz steht eine erheblich verbreiterte Bemessungs-Grundlage gegenüber. Gewinne aus der Veräußerung von Wertpapieren werden ab 1. Januar 2009 ohne Berücksichtigung einer Veräußerungsfrist steuerpflichtig. Zahlreiche Übergangsvorschriften ermöglichen eine steueroptimierte Anpassung von Kapitalanlagen bis zum Inkrafttreten der neuen Steuer im Kalenderjahr 2009.


Was ist die Abgeltungsteuer?
Deutschland folgt mit der Einführung einer Abgeltungsteuer ab 2009 dem europäischen Trend, private Kapitalerträge direkt bei der Auszahlung endgültig zu besteuern. Die neue Abgeltungsteuer wird in Deutschland durch einen Abzug in Höhe von 25 Prozent Kapitalertragsteuer (KapSt) erhoben. Hinzu kommen Solidaritätszuschlag (SolZ) von 5,5 Prozent der KapSt und gegebenenfalls die Kirchensteuer. Eine Veranlagung zur Einkommensteuer ist nur noch erforderlich, wenn der persönliche Steuersatz niedriger ist als 25 Prozent.


Wann muss Abgeltungsteuer bezahlt werden?
Diese Kapitalanlagen werden von der Kapitalertragsteuer erfasst:

Bei folgenden Anlagen ändert sich die Besteuerung gegenüber heute dagegen nicht:

Die Abgeltungsteuer wird wie die heutige KapSt vom Schuldner der Kapitalerträge (zum Beispiel AG, GmbH, eG) oder der auszahlenden Stelle - in der Regel das Kreditinstitut - erhoben. Neu ist, dass auch ausländische Dividenden von der inländischen Bank mit KapSt belastet werden.


Diese Kapitalerträge müssen auch künftig in der Steuererklärung angegeben werden
Nicht abgeltend besteuert werden im Betriebsvermögen erzielte Einkünfte aus Kapitalanlagen, die zu den Einkünften aus Land- und Forstwirtschaft, Gewerbebetrieb oder selbstständiger Tätigkeit gehören. Das gleiche gilt für die zu den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung rechnenden Erträge. Die einbehaltene KapSt stellt hier eine Vorauszahlung auf die persönliche Einkommenssteuer des Steuerpflichtigen dar.

Eine Veranlagung beim Privatanleger ist zukünftig auch erforderlich, wenn die Kapitalerträge auf einem im Ausland geführten Konto/Depot erzielt wurden oder aus einem privaten Darlehen stammen und daher noch nicht dem KapSt-Abzug unterlagen.

Eine Veranlagung auf Antrag zum Abgeltungsteuersatz von 25 Prozent kommt in Betracht, wenn die Verlustverrechnung beziehungsweise die Anrechnung ausländischer Quellensteuer wegen verschiedener Bankverbindungen des Anlegers noch nicht vollständig erfolgt ist. Liegt der persönliche Steuersatz unter 25 Prozent, kann der Anleger eine Besteuerung aller Kapitalerträge zum persönlichen Steuersatz beantragen. Die einbehaltene KapSt wird dann angerechnet. Das Finanzamt prüft dabei im Rahmen einer Günstigerprüfung, ob die Veranlagung für den Anleger tatsächlich günstiger ist.

Werbungskosten spielen keine Rolle mehr
An die Stelle des Sparer-Freibetrages tritt ein Werbungskosten-Pauschbetrag in Höhe von 801 Euro bei Alleinstehenden und 1.602 Euro bei zusammen veranlagten Ehegatten. Dieser deckt alle dem Anleger während eines Jahres im Zusammenhang mit der Kapitalanlage entstehenden Werbungskosten ab. Darüber hinausgehende Aufwendungen werden auch im Rahmen einer Veranlagung nicht mehr berücksichtigt. Die bisher für private Veräußerungsgewinne bestehende Freigrenze von 512 Euro entfällt für Kapitalanlagen, die der Abgeltungssteuer unterliegen.


Freistellungsauftrag und Nichtveranlagungs-Bescheinigung bleiben erhalten
Privatanleger können auch künftig einen "Freistellungs-Auftrag" über den Werbungskosten-Pauschbetrag bis zu 801 Euro (1602 Euro für Verheiratete) bei ihrer Bank erteilen oder eine Nichtveranlagungs-Bescheinigung vorlegen, um den Steuerabzug zu vermeiden. Bei Gutschriften wird dann bis zur Höhe des Freistellungsauftrages (bei Nichtveranlagungs-Bescheinigungen unbegrenzt) kein Steuerabzug vorgenommen. Die bereits vor dem 1. Januar 2009 erteilten Freistellungsaufträge oder eingereichten Nichtveranlagungs-Bescheinigungen bleiben weiterhin gültig.


Verluste mindern die Abgeltungsteuer
Steuerlich von Bedeutung sind nicht nur alle positiven Einnahmen, sondern auch so genannte negative Einnahmen - beispielsweise gezahlte Stückzinsen beim Kauf von festverzinslichen Anleihen oder Verluste aus dem Verkauf von Wertpapieren. Diese werden von der Bank mit Erträgen verrechnet. Verbleibt am Jahresende ein Verlust, hat der Kunde bis zum 15. Dezember des Jahres die Wahl, sich von der Bank für die Veranlagung durch das Finanzamt eine Verlust-Bescheinigung ausstellen zu lassen. Anderenfalls wird der Verlustsaldo von der Bank in das Folgejahr übertragen und erst mit den künftigen Einnahmen des Kunden verrechnet.

Bei Verlusten aus Aktienverkäufen gilt im Gegensatz zu allen anderen Verlusten die Besonderheit, dass diese nur mit Gewinnen aus Aktienverkäufen verrechnet werden dürfen. Deshalb werden bei den Banken ab 2009 anstelle des heutigen Stückzinstopfes für jeden Depot-Inhaber zwei Verlusttöpfe geführt: Ein allgemeiner Verlusttopf und ein Verlusttopf für Aktienverkäufe.

Verluste aus dem Verkauf von Wertpapieren, die noch nach heutiger Rechtslage innerhalb der einjährigen Spekulationsfrist realisiert wurden - so genannte Altverluste -, können noch bis einschließlich 2013 im Rahmen der Veranlagung steuerlich genutzt werden. Sie können dabei mit Gewinnen aus der Veräußerung oder Einlösung von Wertpapieren und Erträgen aus Termingeschäften verrechnet werden. Voraussetzung hierfür ist allerdings, dass diese Altverluste im Rahmen der Einkommenssteuer-Veranlagung festgestellt wurden. Ab 2014 können die noch nicht verrechneten Altverluste nur noch mit den nicht der Abgeltungsteuer unterfallenden Veräußerungsgewinnen aus steuerpflichtigen Grundstücksverkäufen verrechnet werden.


Steuerbescheinigung / Jahresbescheinigung
Mit der Einführung der Abgeltungsteuer entfällt die Jahresbescheinigung über Kapitalerträge und Veräußerungsgewinne aus Finanzanlagen. Die notwendigen Informationen über den Steuerabzug und eventuell verbleibende Verluste werden bei Bedarf von der Bank nach Ablauf des Kalenderjahres in einer Steuerbescheinigung ausgewiesen.


Kirchensteuer
Ist der Kunde Mitglied einer Religions-Gemeinschaft, fällt zusätzlich zur KapSt auch Kirchensteuer an. Teilt der Kunde der Bank seine Kirchenmitgliedschaft mit, wird die Kirchensteuer auf die Kapitaleinkünfte zusammen mit der KapSt und dem SolZ abgeführt. Anderenfalls wird die Kirchensteuer im Veranlagungs-Verfahren erhoben. Voraussichtlich ab dem Kalenderjahr 2011 wird die Kirchenmitgliedschaft automatisch von der Bank berücksichtigt.


Ab wann unterliegen die Kapitalanlagen der neuen Kapitalertragsteuer?
Regelmäßige Kapitalerträge unterliegen unabhängig von der Anlageform (Zinsen aus Sparkonten, Sparbriefen, festverzinslichen oder variablen Anleihen, Dividenden, Ausschüttungen von Investmentfonds) ab 2009 der neuen KapSt. Maßgebend ist der Zahlungszeitpunkt (Fälligkeit) der Kapitalerträge.

Die KapSt auf Veräußerungsgewinne findet auf alle Wertpapiere Anwendung, die vom Anleger ab dem 1. Januar 2009 neu erworben werden (z. B. Anleihen, Aktien, Investmentanteile). Für die vor diesem Zeitpunkt angeschafften Wertpapiere bleibt es beim geltenden Recht. Erträge aus einer Veräußerung sind nur innerhalb der einjährigen Spekulationsfrist, dann aber mit dem persönlichen Steuersatz, steuerpflichtig.

Wertpapiere, bei denen der Veräußerungserlös bereits heute dem KapSt-Abzug unterliegt - so genannte Finanz-Innovationen wie Stufenzinsanleihen, Zerobonds oder Aktienanleihen - gehen ebenfalls wie laufende Erträge nahtlos in die neue Besteuerung über.

Eine Besonderheit besteht bei Zertifikaten, bei denen nach heutiger Rechtslage steuerpflichtige Einkünfte nur bei einer Veräußerung innerhalb der einjährigen Spekulationsfrist anfallen. Diese Anlagen werden zukünftig in die KapSt einbezogen, wenn sie vom Anleger nach dem 14. März 2007 erworben und nach dem 30. Juni 2009 veräußert oder eingelöst werden. Bei einer Veräußerung vor diesem Zeitpunkt ist die heute noch geltende Jahresfrist zu beachten. Besondere Übergangsregeln gelten auch bei Anlagen in Investment-Vermögen, wenn die Beteiligung von natürlichen Personen eine besondere Sachkunde erfordert oder eine Mandats-Beteiligung von 100.000 Euro vorgeschrieben ist.


Finanzplanung rechtzeitig anpassen
Die Abgeltungsteuer bringt für viele Kunden steuerliche Vorteile. Zu berücksichtigen sind dabei die persönliche Steuerlast, aber auch die Übergangs-Vorschriften. Im Zweifel sollten Sie sich hierbei an Ihren Anlageberater wenden. Ist der künftige Abgeltungsteuersatz niedriger als Ihr derzeitiger persönlicher Steuersatz, sind Produkte mit aufgeschobener Zinszahlung von besonderem Interesse, bei denen die zu versteuernden Erträge erst ab 2009 zufließen (zum Beispiel Nullkuponanleihen oder abgezinste Sparanlagen).


Lassen Sie sich beraten
Diese Information dient nur einem Überblick. Sie kann die persönliche Beratung durch Finanzamt, Steuerberater oder Rechtsanwalt nicht ersetzen.

Quelle: VR-NetWorld GmbH


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